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Die ehemals genannte „ambulante Badekur“
Jeder gesetzlich Versicherte kann alle drei Jahre Kurleistungen bei seiner Krankenkasse beantragen, bei medizinischer Notwendigkeit auch häufiger, sofern dies ein Arzt bestätigt.
GKV: § 23,2 SGB V
Ihr Weg zur Kur:
- Antragsformular bei der Krankenkasse anfordern
- Der Hausarzt füllt den Antrag mit Ihnen aus
- Bei Ablehnung unbedingt Widerspruch einlegen!
Ambulante Vorsorgeleistung am anerkannten Kurort (ehemals ambulante Badekur)Endlich wieder gesund werden oder drohende Krankheiten vermeiden - es gibt viele Gründe für eine Kur. Doch nur wenige Menschen wissen, dass sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche „Vorsorgemaßnahme am anerkannten Kurort“ haben.
Jeder gesetzlich Versicherte kann alle drei Jahre Kurleistungen bei seiner Kasse beantragen, bei medizinischer Notwendigkeit auch häufiger, sofern ein Arzt dies bestätigt.
Eine Vorsorgemaßnahme am anerkannten Kurort ist auch unabhängig von Alter, Berufstätigkeit oder Rentnerdasein. Also jeder Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse kann eine Kurmaßnahme beantragen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen am anerkannten Kurort werden 100 Prozent der Kurarztkosten und 90 Prozent der Kurmittel übernommen.
Wird der Antrag dennoch abgelehnt, kann jeder Versicherte auch auf eigene Kosten eine Kur absolvieren.
Die dafür nötigen Heilmittel können von seinem Hausarzt oder Kurarzt verschrieben werden die Zuzahlung beträgt dann zehn Prozent der Heilmittelkosten und 10,- Euro pro Rezept.
Darüber hinaus kann Ihre Kasse einen Zuschuss für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe von bis zu 16,- Euro pro Tag gewähren, je nach Krankenkasse. Die Eigenbeteiligung liegt bei 10,- € pro Rezept und 10 Prozent der Kurmittel.
Sollte der Antrag doch abgelehnt werden, legen Sie unbedingt dagegen schriftlichen Widerspruch ein.
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.vspev.de